Informationen

DIe Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung einer Eigentümergemeinschaft regelt bereits die meisten Angelegenheiten einer Eigentümergemeinschaft vorab. Allgemeine Informationen finden Sie hier.


ALLGEMEINE FRAGEN ZUR FUNKTION UND ZUM ABLAUF EINER WEG

Vor dem Erwerb einer Eigentumswohnung möchten wir Ihnen empfehlen, sich über Ihre künftigen Rechte und Pflichten zu informieren. Sollten Sie Fragen haben, wie eine Wohnungseigentümergemeinschaft funktioniert und was künftig von Ihnen zu berücksichtigen ist, dann sprechen Sie uns gerne an.


RAUCHWARNMELDER


Seit dem 01.01.2016 besteht in Niedersachsen Pflicht, nach der in allen Wohnungen Rauchwarnmelder installiert werden müssen und zwar in allen Schlafzimmern, allen Kinderzimmern und allen Fluren. Für die Installation ist der Eigentümer verantwortlich. Für die Überwachung der Funktionstüchtigkeit, insbesondere für das Austauschen der Batterien ist der Bewohner verantwortlich, also der Eigentümer, der seine Wohnung selbst bewohnt oder sein Mieter.



MELDEPFLICHT GEMÄSS EICHGESETZ


Zum 01.01.2015 hat sich das Eichgesetz geändert. Wer nach dem 01.11.2015 einen Wasserzähler oder Wärmemengenzähler in seiner Wohnung einbaut oder erneuert, der muss dies dem Eichamt anzeigen.



ABRECHNUNG FÜR DAS FINANZAMT


Bsp.: Über die Vorauszahlungen des Jahres 2019 wird durch die Abrechnung für das Jahr 2019 im Jahr 2020 abgerechnet. Die Rechnungslegung erfolgt somit im Jahr 2020 und die Kosten der Abrechnung für das Jahr 2020 können somit wie alle anderen Rechnungen in der Einkommensteuer für das Jahr 2020 angegeben werden.



HAUSRATVERSICHERUNG


Vermieter sollten Ihre Mieter darauf hinweisen, dass sie eine Hausratversicherung abschließen. Im Falle eines Wasser- oder Brandschadens werden die Kosten des Mobiliars nicht von der Gebäudeversicherung übernommen.



WOHNUNGSGEBERBESTÄTIGUNG NACH § 19 DES BUNDESMELDEGESETZES


 Sie ist dem Mieter/der Mieterin bei Mietvertragsabschluss auszuhändigen, damit sich der Mieter damit beim Einwohnermeldeamt anmelden kann



URTEIL DES BGH: FENSTER UND TÜREN SIND ZWINGEND GEMEINSCHAFTSEIGENTUM


Laut Urteil des BGH vom 22.11.2013, AZ: V ZR 46/13, gehören Fenster und Türen zwingend zum Gemeinschaftseigentum- ganz gleich, was die Teilungserklärung hierzu regelt. Grundsätzlich ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nach der gesetzlichen Regelung in § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 und § 22 WEG für die Beschlussfassung über die Instandsetzung und auch den Austausch von Fenstern und Türen zuständig. Die hierdurch entstehenden Kosten sind als Gemeinschaftskosten auf alle Eigentümer nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen. Fenster und (Außen-)Türen sind zudem zwingendes Gemeinschaftseigentum und zwar ganz gleich, was die Teilungserklärung hierzu regelt (§ 5 Abs. 2 WEG; vgl. zuletzt für Wohnungseingangstüren BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 212/12).

Die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die damit verbundenen Kosten können aber durch eine klare und eindeutige Regelung in der Teilungserklärung den Sondereigentümern auferlegt werden (vgl. schon BGH, Urteil vom 2.3.20ß12 - V ZR 174/11).

In älteren Teilungserklärungen werden Fenster und Türen oft dem Sondereigentum zugewiesen. Seit dem Jahr 2013 steht dies im Widerspruch zum Gesetz. Die Gerichte legen allerdings diese alten Regelungen in der TE dahingehend aus, dass es der Wunsch der WEG ist, dass diese Kosten vom Sondereigentümer getragen werden sollen - und sehen darin dann eine Kostenverteilungsregelung.